Mandanteninfo August / 2025

DIE MANDANTEN I INFORMATION

Themen dieser Ausgabe

◼ Finanzverwaltung äußert sich zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmer

◼ Kein Werbungskostenabzug für Umzug zur Begründung eines häuslichen Arbeitszimmers

◼ Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei nicht täglicher Postzustellung

◼ Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen

Ausgabe Nr. 4/2025 (Juli/August)

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 27.5.2025.

DIE MANDANTEN I INFORMATION

◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼

Unternehmer

Finanzverwaltung äußert sich zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zur geänderten Rechtslage bei der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 Stellung genommen. Das Schreiben gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 er-bracht werden.

Hintergrund: Kleinunternehmer, die bestimmte Umsatzgren-zen nicht überschreiten, brauchen keine Umsatzsteuer ab-zuführen. Sie sind dann auch nicht zum Vorsteuerabzug be-rechtigt. Der Gesetzgeber hat ab dem Jahr 2025 neue Um-satzgrenzen eingeführt und behandelt die Umsätze eines Kleinunternehmers nunmehr als umsatzsteuerfrei. Ab 2025 darf der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 25.000 € gewesen sein und im laufenden Ka-lenderjahr 100.000 € nicht überschreiten. Ein Unternehmer, der die Umsatzgrenzen nicht überschreitet, kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten; er muss dann Um-satzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt ab-führen und ist im Gegenzug vorsteuerabzugsberechtigt. An den Verzicht ist der Unternehmer fünf Kalenderjahre gebun-den.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

◼ Sollte ein Kleinunternehmer künftig Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweisen, obwohl er umsatzsteuerfreie Um-sätze erbringt, muss er die Umsatzsteuer aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abführen.

Hinweis: Dies gilt nicht, wenn der Kleinunternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt und die Rechnung an ei-nen Endverbraucher ausgestellt hat, der nicht zum Vor-steuerabzug berechtigt ist; denn dann droht keine Gefähr-dung des Umsatzsteueraufkommens.

◼ Ein Kleinunternehmer kann eine vereinfachte Rechnung ausstellen, in der u. a. Name und Anschrift des Kleinunter-nehmers sowie seines Vertragspartners, die Steuernum-mer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Klein-unternehmer-Identifikationsnummer des Kleinunterneh-mers, das Rechnungsdatum, die Menge und die Art der ge-lieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung sowie das Entgelt enthalten sind.

Hinweis: Diese vereinfachte Rechnung muss einen Hin-weis darauf enthalten, dass die Steuerbefreiung für Klein-unternehmer gilt. Der Hinweis „steuerfreier Kleinunterneh-mer“ genügt.

◼ Die Rechnung eines Kleinunternehmers muss nicht elekt-ronisch ausgestellt, sondern kann in Papierform erstellt werden. Mit Zustimmung des Leistungsempfängers ist die Ausstellung einer elektronischen Rechnung aber möglich.

◼ Die Stellung als Kleinunternehmer endet, sobald im laufen-den Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 100.000 € über-schritten wird. Bereits der erste Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig.

Beispiel: U hat im Vorjahr die Umsatzgrenze von 25.000 € nicht überschritten. Im laufenden Kalenderjahr beträgt sein Gesamtumsatz bislang 70.000 €. Ein neuer Kunde kommt nun zu U und kauft einen Gegenstand für 50.000 €. Dieser Umsatz ist nicht mehr umsatzsteuerfrei, sondern unterliegt vollständig der Umsatzsteuer. Bezüglich der Überschrei-tung kommt es auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts an.

Hinweis: Für Kleinunternehmer ist es daher wichtig, die ak-tuelle Umsatzhöhe im Blick zu behalten, weil der Wechsel zur regulären Umsatzbesteuerung theoretisch mit dem nächsten Umsatz eintreten kann, wenn hierdurch die Um-satzgrenze von 100.000 € überschritten wird.

◼ Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe eines Ka-lenderjahres neu auf, kommt es für die Beurteilung, ob er Kleinunternehmer ist, allein auf den tatsächlichen inländi-schen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres an. Dabei gilt eine Umsatzgrenze von 25.000 €, nicht jedoch in Höhe von 100.000 €.

◼ Der Unternehmer kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und wird dann wie ein regulärer Unternehmer behandelt, sodass er Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen muss, dafür aber vorsteu-erabzugsberechtigt ist. Der Verzicht bindet den Unterneh-mer mindestens für fünf Kalenderjahre. Anschließend kann der Unternehmer den Verzicht mit Wirkung von Beginn ei-nes darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.

Hinweis: Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung muss nach der Neuregelung bis zum letzten Tag des Mo-nats Februar des übernächsten Jahres erklärt werden, für 2025 also bis zum 28.2.2027.

◼ Hat ein Unternehmer bereits vor dem 1.1.2025 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist er insgesamt fünf Kalenderjahre an diesen Verzicht gebunden, und zwar über den 1.1.2025 hinaus.

Hinweis: Für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach der bishe-rigen Regelung bis zum 31.12.2026 erklärt werden.

Hinweis: Neu ist ferner, dass ein Unternehmer ab 2025 auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Kleinunternehmer auftreten darf. Der Jahresumsatz in der EU darf dann im vo-rangegangenen Jahr sowie im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten; außerdem muss der Unternehmer über eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer verfü-gen. Der Unternehmer darf zudem in dem anderen EU-Staat die dortigen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschreiten. Damit die Einhaltung der Umsatzgrenze überwacht werden kann, muss der Unternehmer an einem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und vierteljährlich eine sog. Umsatzmeldung abgeben. Das aktuelle Schreiben des BMF enthält hierzu ebenfalls zahlreiche Ausführungen.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Kein Werbungskostenabzug für Umzug zur Begründung eines häuslichen Arbeitszimmers

Die Kosten eines Arbeitnehmers für den Umzug in eine grö-ßere Wohnung, um dort erstmals ein häusliches Arbeitszim-mer begründen zu können, sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Denn ein Umzug in eine größere Wohnung ist stets auch privat veranlasst.

Hintergrund: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind als Werbungskosten abzieh-bar.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und als Arbeitneh-mer in Hamburg beschäftigt. Sie lebten mit ihrer fünf Jahre alten Tochter in einer 65 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung, in der es kein häusliches Arbeitszimmer gab. Zum 30.6.2020 wechselte der Kläger den Arbeitgeber. Um auch von zu Hause aus arbeiten zu können, zogen die Kläger zum Juli 2020 in eine ca. 110 qm große Fünf-Zimmer-Wohnung um, in der sie zwei häusliche Arbeitszimmer einrichteten. Die Kläger machten die Umzugskosten in Höhe von ca. 4.200 € als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht aner-kannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hierge-gen gerichtete Klage ab:

◼ Grundsätzlich sind Umzugskosten privat veranlasst und daher nicht als Werbungskosten abziehbar.

◼ Ausnahmsweise können Umzugskosten jedoch als Wer-bungskosten abgezogen werden, wenn der entscheidende Grund für den Umzug die berufliche Tätigkeit des Arbeit-nehmers ist und wenn private Umstände eine allenfalls un-tergeordnete Rolle spielen. Dies ist etwa der Fall, wenn sich aufgrund des Umzugs die tägliche Fahrzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt. Auch der Ein- bzw. Auszug aus einer Dienstwohnung können hierzu gehören.

◼ Die berufliche Veranlassung muss sich auf objektiv fest-stellbare Umstände stützen lassen. Dies erfordert das Ge-bot der Rechtssicherheit. Allein die Absicht, erstmals über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen zu können, genügt nicht, weil die Wahl einer Wohnung auch vom Geschmack, von den Lebensgewohnheiten, den finanziellen Mitteln und der familiären Situation abhängig ist. So konnten die Kläger jetzt z. B. ihr neues Wohnzimmer ausschließlich für private Zwecke nutzen und mussten es nicht mit einer oder gar zwei Arbeitsecken ausstatten. Daher sind die entstande-nen Umzugskosten der privaten Lebensführung zuzuord-nen und nicht als Werbungskosten abziehbar.

Hinweise: Abziehbar waren im Streitfall jedoch die Kosten für die häuslichen Arbeitszimmer.

Die Entscheidung des BFH ist nicht unproblematisch, weil sich die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer seit der Corona-Krise geändert haben. Teilweise wird von Arbeitneh-mern erwartet, dass sie im häuslichen Arbeitszimmer arbei-ten. Dies galt insbesondere im Streitjahr 2020, als die Corona-Krise begann. Der BFH sieht in seiner aktuellen Entscheidung diese Problematik, verneint aber dennoch eine maßgebliche berufliche Veranlassung des Umzugs.

Alle Steuerzahler

Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei nicht täglicher Postzustellung

Die gesetzliche Zugangsvermutung, nach der ein Steuerbe-scheid drei Tage nach Aufgabe zur Post (ab 2025: vier Tage nach Aufgabe zur Post) als bekanntgegeben gilt, greift auch dann, wenn die Post an zwei Tagen der Dreitagesfrist nicht zustellt, weil sie an einem der beiden Tage (Samstag) grund-sätzlich keine Zustellungen vornimmt und der nachfolgende Tag ein zustellfreier Sonntag ist.

Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt ein Verwaltungsakt bis einschließlich 2024 nach drei Tagen nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, so dass am Tag danach die Ein-spruchsfrist beginnt. Ab 2025 wurde die gesetzliche Dreita-gesfrist durch eine Viertagesfrist ersetzt.

Sachverhalt: Die Klägerin erstellte ihre Einkommensteuerer-klärung für 2017 selbst, d. h. ohne Hilfe eines Steuerbera-ters. Am Freitag, dem 15.6.2018, erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2017 und übergab ihn einem Postdienstleistungsunternehmen, das jedoch die Post im Wohnviertel der Klägerin nur zwischen Montag und Freitag austrägt, nicht aber am Samstag und nicht am generell zu-stellungsfreien Sonntag. Die Klägerin war bis einschließlich Montag, dem 18.6.2018, beruflich auswärts tätig und kehrte erst am 19.6.2018 in ihre Wohnung zurück, wo sie nach ei-genen Angaben den Einkommensteuerbescheid für 2017 im Briefkasten vorfand. Sie übersandte den Bescheid noch am selben Tag per Telefax an ihren Steuerberater, dem sie keine Empfangsvollmacht erteilt hatte. Dieser legte am 19.7.2018 Einspruch ein. Das Finanzamt ging von einer Ver-säumnis der Einspruchsfrist aus und verwarf den Einspruch als unzulässig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hierge-gen gerichtete Klage ab:

◼ Der Einspruch war verfristet, weil bei Einlegung des Ein-spruchs am 19.7.2018 die einmonatige Einspruchsfrist ab-gelaufen war.

◼ Der Steuerbescheid galt nach der im Jahr 2018 anwend-baren Dreitagesfrist nach drei Tagen nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Aufgabe zur Post war am Freitag, dem 15.6.2018, durch Übergabe an das Post-dienstleistungsunternehmen erfolgt. Damit fand die Be-kanntgabe am Montag, dem 18.6.2018 statt, so dass die Einspruchsfrist am 19.6.2018 (Dienstag) begann und am 18.7.2018 endete; der Einspruch wurde aber erst am 19.7.2018 eingelegt.

◼ Die Dreitagesfrist war im Streitfall anwendbar, auch wenn eine Postzustellung weder am Samstag, dem 16.6.2018, noch am Sonntag, dem 17.6.2018, möglich war, da das Postdienstleistungsunternehmen samstags nicht zustellte und sonntags ohnehin keine Post ausgetragen wurde. Gleichwohl war eine Postauslieferung am Montag, dem 18.6.2018 und dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post zwar etwas weniger wahrscheinlich, aber dennoch möglich.

Hinweise: Aufgrund der zahlreichen Probleme bei der Post-zustellung hat der Gesetzgeber die Dreitagesfrist durch eine Viertagesfrist ersetzt. Die neue Frist gilt für alle Verwaltungs-akte (Bescheide), die nach dem 31.12.2024 zur Post aufge-geben werden.

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass sie ihre Mutter sowie eine Freundin mit der Leerung des Briefkastens beauftragt habe. Hieraus konnte jedoch nicht geschlossen worden, dass der Bescheid erst am 19.6.2018 in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde. Hierzu hätte die Klägerin vor-tragen müssen, dass die Mutter und die Freundin den Brief-kasten nach der Zustellrunde am 18.6.2018 geleert hätten und sich der Einkommensteuerbescheid für 2017 nicht im Briefkasten befunden habe. Tatsächlich hatte die Klägerin einen Zugang des Bescheids am 18.6.2018 nicht substanti-iert bestritten.

Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei der Bewertung lebenslanger Nutzungen und Leistungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterschiedli-che Sterbetafeln für Männer und Frauen verwendet werden. Dies dient einer realitätsgerechten Bewertung, da Frauen im Durchschnitt länger leben als Männer.

Hintergrund: Für die Bewertung lebenslanger Nutzungen und Leistungen, wie z. B. von Nießbrauchsrechten, die dem Nießbrauchsberechtigten bis zu dessen Tod zustehen sol-len, muss ein Kapitalwert ermittelt werden. Hierfür wird ein Jahreswert der Nutzung ermittelt und mit einem sog. Verviel-fältiger multipliziert. Dieser Vervielfältiger wird anhand der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ermittelt. Die Sterbetafel unterscheidet zwischen Männern und Frauen.

Sachverhalt: Ein 74 Jahre alter Vater übertrug seinen drei Kindern, einem Sohn, dem Kläger, und zwei Töchtern, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge GmbH-Anteile, behielt sich aber einen lebenslangen unentgeltlichen Nieß-brauch vor. Das für die GmbH zuständige Finanzamt bewer-tete die Anteile mit einem Wert von ca. 780.000 €. Das für die Besteuerung des Sohns (Klägers) zuständige Finanzamt zog hiervon den Wert des Nießbrauchs in Höhe von ca. 350.000 € ab, so dass sich für den Sohn ein Wert der Schen-kung in Höhe von ca. 430.000 € ergab. Bei der Bewertung des Nießbrauchs wandte das Finanzamt die für den Bewer-tungsstichtag maßgebliche Sterbetafel für Männer an und gelangte zu einem Vervielfältiger von 8,431 (basierend auf der verbleibenden Lebenserwartung für 74 Jahre alte Män-ner von damals 11,21 Jahren). Der Kläger machte geltend, dass sich nach der Sterbetafel für Frauen ein höherer Ver-vielfältiger und damit auch ein höherer Abzug ergeben würde, der Wert der Schenkung also geringer ausfalle.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage des Sohnes ab:

◼ Die unentgeltliche Übertragung der GmbH-Anteile vom Va-ter auf den Sohn war schenkungsteuerbar.

◼ Der Wert der übertragenen GmbH-Anteile wurde von dem für die GmbH zuständigen Finanzamt mit 780.000 € fest-gestellt. Dieser Wert wurde durch den Nießbrauch des Va-ters gemindert.

◼ Bei der Bewertung des Nießbrauchs waren die Sterbeta-feln für Männer anzuwenden, da der Vater ein Mann war. Zwar führen die Sterbetafeln zu einer geschlechterbeding-ten Ungleichbehandlung. Diese Ungleichbehandlung ist aber verfassungsrechtlich gefertigt; denn die unter-schiedlichen Sterbetafeln für Männer und Frauen ermögli-chen eine gleichheitsgerechte Belastung der Steuerpflich-tigen, weil so die Werte der geschenkten Vermögensge-genstände zutreffend und realitätsgerecht abgebildet wer-den können. Denn Männer leben nicht so lange wie Frauen, so dass sie die ihnen eingeräumte Nutzung und Leistung nicht so lange nutzen können wie eine Frau.

Hinweise: Frauen leben etwa fünf Jahre länger als Männer. Daher ist es gerecht, einen Nießbrauch, der einer Frau le-benslang eingeräumt wird, höher zu bewerten als einen Nießbrauch, der einem Mann lebenslang eingeräumt wird. Denn ein 74 Jahre alter Mann wird den Nießbrauch statis-tisch gesehen fünf Jahre weniger nutzen.

Die Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen kann sich für den Steuerpflichtigen in einem Fall günstiger und in einem anderen Fall ungünstiger auswirken. Wird ein Nießbrauch einer Frau lebenslang zugewendet, muss diese einen höheren Kapitalwert versteuern als ein Mann, der einen Nießbrauch bis zum Lebensende erhält. Im Streitfall wirkte es sich aber zum Nachteil des Klägers aus, dass der Schenker ein Mann war und sich einen lebenslan-gen Nießbrauch vorbehielt. Dafür wird der Kläger die GmbH-Anteile statistisch betrachtet fünf Jahre früher unbelastet nutzen können.

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Mandanteninfo Mai / 2025